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AWG Novelle 2004 - Neuerungen im Abfallrecht

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Mit der am 30. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 155/2004)veröffentlichten AWG Novelle 2004 wurde eine Vielzahl von Änderungen und Ergänzungen in das nationale Abfallwirtschaftsrecht aufgenommen. In den nachfolgenden Ausführungen werden die wesentlichsten Punkte angeführt:
§ 8a (1) - "Umweltprüfung" für den Bundesabfallwirtschaftsplan
§ 13a - Pflichten für Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten
§ 13b - Die "Koordinierungsstelle" zur Sammlung und Verwertung von Abfällen
§§ 13c, 13f  - Finanzierung und Tätigkeitsbericht der "Koordinierungsstelle" zur Sammlung und Verwertung von Abfällen
§ 21 und § 78 - "Elektronische" Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler
§ 24 und § 25 - Erteilung einer Berechtigung zur Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen
§ 28a - Organisation der Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushalten
§ 54 (1) Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen
§ 78 (1) Die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses

§ 8a (1) „Umweltprüfung“ für den Bundesabfallwirtschaftsplan:
Wenn zukünftig im Bundesabfallwirtschaftsplan ein Rahmen zur Genehmigung bestimmter Vorhaben oder Projekte festgelegt wird, ist dieser einer Umweltprüfung zu unterziehen. Der dabei zu erstellende Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und mögliche Alternativen zu beschreiben und zu bewerten.

§ 13a Pflichten für Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten
Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten werden nach Maßgabe der Elektro- und Elektronikaltgeräteverordnung verpflichtet Sammelstellen zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten einzurichten und zu betreiben. Dabei besteht für Geräte, die bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden die Verpflichtung an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Darüber hinaus können Hersteller und Importeure ihre Rücknahmeverpflichtung auch individuell erfüllen.

§ 13b Die „Koordinierungsstelle“ zur Sammlung und Verwertung von Abfällen
Zukünftig hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft die Möglichkeit zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, die einer Verordnung nach § 14 AWG unterliegen, eine "Koordinierungsstelle" einzurichten. Mit dieser Aufgabe kann auch eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson mit Bescheid beauftragt werden.

§§ 13c, 13f Finanzierung und Tätigkeitsbericht der „Koordinierungsstelle“ zur Sammlung und Verwertung von Abfällen
Die Koordinierungsstelle ist berechtigt zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Sammel- und Verwertungssystemen ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt einzuheben. Über die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zu erstellen.

§§ 21 und 78 „Elektronische“ Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler
Abfallsammler und -behandler haben sich elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes registrieren zu lassen. Die auf Grund dieser Registrierung zugeteilte Identifikationsnummer ist bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß AWG und der zugehörigen Verordnungen (z.B. Abfallnachweisverordnung) zu verwenden.

§§ 24 und 25 Erteilung einer Berechtigung zur Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen
Für die Erteilung einer Berechtigung zur Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat, zuständig.

§ 28a Organisation der Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushalten
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und diese zumindest unentgeltlich zu übernehmen.

§ 54 (1) Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen
Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und von Sammelstellen für Problemstoffe bedarf einer Genehmigung (gewerberechtlich oder abfallrechtlich).

§ 78 (1) Die Übernahme des Europäischen Abfallverzeichnisses
Die nach der Abfallverzeichnisverordnung 2003 festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten und hat die Behörde in diesem Zeitraum auch auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen.


Quelle: http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/cms/beitrag/10143914/47100/

 
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