Der Cluster des Green Tech Valley

News / Alle News / Begutachtung AWG-Novelle 2005

Begutachtung AWG-Novelle 2005


19.07.05

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) hat einen Entwurf einer Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 102/2002 idgF) zur Begutachtung ausgesandt.
Die wesentlichen Änderungsvorhaben des vorliegenden Entwurfes betreffen folgende Bereiche:
die Anpassung der Seveso-II-Bestimmungen des AWG 2002 an die Seveso-II-Änderungsrichtlinie
die Bekanntgabe der erforderlichen Informationen an das BMLFUW für die Erstellung von strategischen Umgebungslärmkarten durch die Anlageninhaber bzw. die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005
die Registrierung inkl. der Vorgabe von Zulassungserfordernissen für befugte Fachpersonen und Fachanstalten

Vorgaben betreffend die Sicherstellungen für Deponien
Die vorliegenden Änderungen sind einerseits erforderliche Umsetzungsmaßnahmen auf Grund von EU-Bestimmungen und anderseits verfahrensrechtliche Anpassungen, die seitens des BMLFUW gefordert werden. Grundsätzlich ist jedoch eine zusätzliche Kostenbelastung (insbesondere durch die neuen Vorgaben für Fachpersonen und Fachanstalten sowie die Sicherstellungen für Deponien) für die Wirtschaft zu befürchten.

Zu den einzelnen Bestimmungen:
Umsetzung der Seveso-II-Änderungsrichtlinie – § 59 und Anhang 6 AWG 2002
Die in Umsetzung der Seveso-II-Änderungsrichtlinie geplanten Änderungen betreffen insbesondere den Anhang 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Dieser soll in Abstimmung mit der Anlage 5 der GewO 1994 idF der Gewerberechtsnovelle 2005 angepasst werden.
Für Betriebe, welche durch die Änderung der Schwellenwerte erstmals in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Bestimmungen fallen, wird im § 84 GewO eine Übergangsbestimmung für die Meldungen, die Ausarbeitung und Bereitstellung des Sicherheitskonzepts bzw. –berichtes sowie den internen Notfallsplan festgelegt. Diese Übergangsbestimmung soll auch für das AWG 2002, jedoch mit der Maßgabe, dass die Übergangsfrist von 3 Monaten mit Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005 beginnt, gelten.

Bundes- Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG) - §§ 39 Abs. 3 und 78 Abs. 9 AWG 2002
Dem Antrag auf Genehmigung gem. § 37 AWG 2002 (Anlagenerrichtung, -betrieb und wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen) von in einem Ballungsraum gem. § 3 Abs. 3 des Bundes-LärmG gelegenen IPPC-Behandlungsanlagen soll eine Beschreibung der von der jeweiligen IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen unter Angabe der Quellen angeschlossen werden.
Diese Angaben sollen vom BMLFUW zur Ausarbeitung von im Bundes-LärmG vorgesehenen strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne herangezogen werden.
Für am 1. Jänner 2006 bestehende IPPC-Behandlungsanlagen ist im § 78 Abs. 9 AWG 2002 eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2006 vorgesehen.
Durch die Formulierung „Beschreibung der ausgehenden Lärmemissionen“ erscheint uns nicht ausreichend klargestellt, welche Informationen von den Anlagenbetreibern zur Verfügung gestellt werden müssen. Es sollte jedenfalls sichergestellt werden, dass Berechnungen bzw. eine aufwendige Datenaufbereitung seitens des Anlageninhabers nicht angestellt werden müssen und die Angabe von dem Anlageninhaber leicht verfügbaren Emissionsdaten bezogen auf die Anlage als ausreichend gilt. Eine Konkretisierung der erforderlichen Angaben über die Lärmemissionen wäre hier sinnvoll.

Befugte Fachperson und Fachanstalt und Abfallbeurteilung - §§ 7a, 7b, 22 Abs. 4, 78 Abs. 11, 79 Abs. 1 Z 11a AWG 2002
Unter Berufung auf die Deponieentscheidung betreffend die Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (Entscheidung 2003/33/EG) soll mit der Novelle zum AWG 2002 ein Berufsregime mit der Festlegung von Anforderungen an Personen und Einrichtungen, die Abfallproben und –untersuchungen durchführen, eingeführt werden.
Die Änderungen sehen diesbezüglich eine Registrierungsverpflichtung der befugten Fachperson und Fachanstalt vor, im Rahmen welcher der Nachweis für die Voraussetzungen der Registrierung (zB Nachweis über die entsprechende Fachkunde (abgeschlossene Hochschulausbildung und einschlägige berufliche Kenntnisse), die jährliche Teilnahme an einem Ringversuch oder einem Laborvergleichstest sowie die entsprechende technische und personelle Ausstattung der Fachperson oder der Fachanstalt und ein Schulungssystem für die Einschulung und Weiterbildung der Mitarbeiter) erbracht werden soll.
Sind die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr gegeben, hat das BMLFUW die jeweilige Fachperson oder Fachanstalt aus dem Register zu streichen.
Bestimmte im § 7a Abs. 1 angeführte Abfallbeurteilungen und Überprüfungen von Behandlungsanlagen (zB Ausstufung, externe Güteüberwachung von Sekundärprodukten oder –rohstoffen (Abfallende), grundlegende Charakterisierung von Abfällen für die Deponierung) dürfen nur durch eine – registrierte – Fachperson und Fachanstalt durchgeführt werden.
Mit dieser Verschärfung ist jedenfalls eine deutlichen Kostenbelastung nicht nur für Fachpersonen und Fachanstalten, sondern der gesamten Wirtschaft verbunden.
Die Deponieentscheidung sieht dazu lediglich allgemeine Vorgaben vor, welche sich auf die Probenahme, Analyse und Beurteilung von Abfällen, die auf Deponien abgelagert werden sollen, beziehen. Auf Grund der Neufassung der Bestimmungen zur befugten Fachperson und Fachanstalt soll die Definition im § 2 Abs. 6 Z. 6 AWG 2002 entfallen.

Sicherstellungen für Deponien – §§ 48 Abs. 2, 2a und 2b AWG 2002
Festgelegt werden sollen konkretere Vorgaben für die finanzielle Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen während des Betriebs sowie während der Nachsorgephase von Deponien.
In Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial einer Deponie werden unterschiedliche Zeiträume für die Nachsorge vorgesehen, für welche jedenfalls eine Sicherstellung (zB Bankgarantie) erforderlich ist. Die Sicherstellung kann entweder finanzmathematisch berechnet werden oder es ist eine regelmäßige Indexierung vorzunehmen.
Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegten Sicherstellungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Bei der Berechnung der angemessenen Sicherstellung für bestehende Deponien soll auf das seit 1990 bis jetzt geschüttete Volumen sowie das noch offene Schüttvolumen abgestellt werden.

Weitere Bestimmungen:
Jahresabfallbilanzen, Meldungen von Deponieinhabern - § 21 Abs. 3 und 4 AWG 2002

Die Frist für die Übermittlung der Jahresabfallbilanzen sowie der vom Inhaber der Deponie zu meldenden Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens soll vom 10. April auf den 15. März vorverlegt werden. Diese Änderung soll ab 2007 (dh für die Daten aus dem Jahr 2006) gelten. Die Meldung der Jahresabfallbilanz 2005 hat bis spätestens 10. April 2006 zu erfolgen.
Die Terminvorverlegung wird mit der Ermöglichung der Nutzung von Synergien im Bereich des elektronischen Datenmanagements begründet. Inkonsistent erscheint, dass im § 21 Abs. 4 erster Satz - betrifft die Jahresmeldung der Deponieinhaber hinsichtlich der abgelagerten Abfallmengen - der Meldetermin 10. April aufrechterhalten bleiben soll.
Bis spätestens 10. April 2006 hat – erstmalig -  die elektronische Übermittlung der Jahresabfallbilanz 2005 zu erfolgen. Nähere Vorgaben über die elektronische Übermittlung (Datenformate udgl.), welche in einer sog. Jahresabfallbilanzverordnung geregelt werden sollen, sind derzeit noch immer ausständig. Es erscheint daher sinnvoll, das Projekt für die elektronische Übermittlung der Jahresabfallbilanzen zumindest zu verschieben und erstmalig – bei zeitgerechtem Vorliegen einer entsprechenden Information – auf die Jahresabfallbilanz 2006 anzuwenden.

Verordnungsermächtigung für weitere Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten - § 23 Abs. 3 Z. 6 AWG 2002
Die bereits im Zusammenhang mit der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung und Behandlung von Abfällen im § 23 Abs. 3 normierten Verordnungsermächtigungen des BMLFUW sollen erweitert werden.
Diese geplante Erweiterung bezieht sich auf Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen einer Verordnung nach § 23 AWG 2002 (zB Abfallnachweisverordnung). Der Anwendungsbereich dieser Verordnungsermächtigung ist zu hinterfragen und könnte aus unserer Sicht zu einer zusätzlichen Dokumentationspflicht bereits erfolgter Aufzeichnungen führen.

Anzeigepflichtige Maßnahmen bei Behandlungsanlagen - § 37 Abs. 4 Z. 7 AWG 2002
Die Anzeigepflicht soll auch die Auflassung von Anlagenteilen einer Behandlungsanlage oder Deponie umfassen.

Bescheidzustellungen bei mobilen Behandlungsanlagen - § 59 Abs. 2 AWG 2002
Ein Bescheid soll bei schriftlicher Aushändigung oder mündlicher Verkündung der Person, welche die mobile Anlage vor Ort bedient, als zugestellt gelten. Insbesondere die mündliche Verkündung des Bescheids an Personen, die vor Ort für den Anlageninhaber tätig sind, erscheint äußerst problematisch. Dies entspricht aus unserer Sicht auch nicht den Erfordernissen des Zustellgesetzes und ist daher abzulehnen.

Überwachung von Behandlungsanlagen/Betriebsschließungen - § 62 Abs. 2a bis 2c AWG 2002
In Anlehnung an § 360 GewO 1994 soll die Schließung des Betriebs einer nicht genehmigten Behandlungsanlage sowie bei Gefährdung der Gesundheit, des Lebens oder Eigentums von Dritten ohne ein vorausgehendes Verfahren durch die Behörde ermöglicht werden.
In-Kraft-Treten

Die AWG-Novelle soll mit dem nächstfolgenden Monatsersten nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Es liegt ein Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen vor. Stellungnahmen zum Entwurf müssten bis 17. August 2005 in den Wirtschaftskammern einlangen, damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden. 

Quelle wko.at, 19.07.2005


Weitere Links

Eco World Styria
Green Tech Valley Newsletter, Mai 2012
Die Inhalte des Green Tech Valley Newsletters Mai 2012:FORSCHUNGNeue FFG Förderung Intelligente ...
10.05.12
Lesen Sie mehr

Nachlese zum ECO Business Club am 8. Mai 2012
ENERGIEWENDE?Recht differenzierte Betrachtungen zum Thema Energie(W)ende standen im Fokus des ECO ...
09.05.12
Lesen Sie mehr

Nachlese zum 4. ECO PV-Circle bei PV Products
Der 4. ECO Photovoltaik-Circle am 26. April 2012 bot den rund teilnehmenden 20 Experten aus der ...
27.04.12
Lesen Sie mehr